Artikel 28 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
Der Anmelder muss die Möglichkeit haben, seine Anmeldung abzuändern, bevor eine Patenterteilung oder eine Zurückweisung der Anmeldung erfolgt. Die Änderungen dürfen nicht über das ursprünglich Offenbarte hinausreichen.
Artikel 28 PCT
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